Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben ergänzende Betreuungsleistungen erhalten (§ 45b SGB XI). Ab dem 01.01.2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die
Möglichkeit ergänzt, so genannte Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige erhalten ab dem 01.01.2017 in den Pflegegraden 1 bis 5 jeweils 125,00 Euro je
Kalendermonat, die für Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste erstattet werden. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, auch bei bereits festgestellter
Pflegebedürftigkeit, nur auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung übernommen werden können.
|
|
|