Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben ergänzende
Betreuungsleistungen erhalten (§ 45b SGB XI). Ab dem 01.01.2015 werden die
zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, so genannte Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige erhalten ab dem 01.01.2025 in den Pflegegraden 1 bis 5 jeweils 131,00 Euro je Kalendermonat, die für Angebote der allgemeinen
Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste erstattet werden. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, auch bei bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit, nur auf Antrag von der
Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung übernommen werden können.
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