Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

 

Der Anspruch besteht grundsätzlich für Pflegehilfsmittel und technische Hilfe oder deren leihweisen Überlassung, wenn und soweit sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder dessen selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung wirtschaftlich und notwendig ist. Hierzu gehört auch die Erstattung der Kosten für die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Hilfsmittel müssen in den Verzeichnissen der privaten Krankenversicherungen oder in denen der Spitzenverbände der sozialen Pflegeversicherung genannt sein.

 

  • Technische Hilfsmittel: Die leihweise Überlassung ist vorrangig und erfolgt i.d.R. über die gesetzliche Pflegeversicherung. Lehnen Betroffene die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Im Falle eines Bedarfes sollte daher umgehend mit der Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung in Kontakt getreten werden. Ist eine Leihe nicht möglich, werden die Aufwendungen zu 100 Prozent erstattet. In diesem Fall ist ab dem 18. Lebensjahr eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent (maximal 25,00 Euro je Hilfsmittel) zu erbringen.

 

  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Die Aufwendungen werden ab dem 01.01.2015 bis zu 40,00 Euro erstattet für alle Pflegestufen, Pflegestufe 0 mit Demenz.

 



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