Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden.
Die häusliche Pflege ermöglicht dem Pflegebedürftigen, in seinem familiären Umfeld versorgt zu werden, was in der Regel vom Pflegebedürftigen gegenüber einer stationären Pflege, das heißt Pflege bei Unterbringung in einem Heim oder Krankenhaus, bevorzugt wird. In den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland zur häuslichen Pflege im SGB XI und im SGB XII hat häusliche Pflege stets Vorrang vor stationärer Pflege.
Häusliche Pflege kann von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen geleistet werden, als pflegende Angehörige bezeichnet, auch wenn diese Pflegepersonen keine einschlägige Ausbildung haben.
Professionelle ambulante Pflegedienste unterstützen und entlasten gegen Entgelt die Pflegepersonen in ihrer Pflegetätigkeit. In Deutschland kann auf Antrag bei einer Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine der drei Pflegestufen zuerkannt werden, wodurch Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung entstehen.
Wird die häusliche Pflege von Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen durchgeführt, zahlt die Pflegekasse ein pauschales Pflegegeld an die pflege bedürftige Person, die in dessen Verwendung frei ist.
Pflegegeldempfänger sind verpflichtet einen Pflegekontrolleinsatz nach §37/3 Abs.3 SGB XI von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Er dient zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege.
Bei Pflegegrad 1 - 3 halbjährlich.
Bei Pflegegrad 4 + 5 vierteljährlich.
Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Die häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste gilt als eine Sachleistung der Pflegeversicherung. Deren Bezahlung bis zur monatlichen Maximalgrenze regeln Pflegekasse und ambulanter Dienst direkt miteinander. In der Regel erhalten pflegende Angehörige keine Entschädigung oder dergleichen.
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