Wird der Aufwendungsersatz für die häusliche Pflege durch eine Pflegefachkraft nur teilweise in Anspruch genommen, kann daneben ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden. Das Pflegegeld wird prozentual um den Teil gemindert, in dem der Aufwendungsersatz für die Pflegefachkraft in Anspruch genommen wird. Der Pflegebedürftige muss sich entscheiden, in welchem (prozentualen) Verhältnis er Pflegegeld und Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist der Pflegebedürftige für sechs Monate gebunden.
In Einzelfällen kann in Abstimmung mit der Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. bei einer monatlich schwankenden Inanspruchnahme des Pflegedienstes, auf eine prozentuale Festlegung verzichtet werden. Der Anspruch auf Pflegegeld wird dann im Nachhinein anhand der Höhe der in Anspruch genommenen des Ersatzes von Aufwendungen jeweils berechnet.
|
|
|