Allgemeine Informationen zur Pflegehilfe

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung:  Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
  • Pflegegeld:      Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
  • Kombination:   Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten,                                      monatlichen Betrag durchgeführt.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeits-begriff. Damit hat sich auch die Begutachtungssystematik geändert. Im Mittelpunkt steht nun, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird nun auch danach fragen, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt.

Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen. Hierbei wird zum Beispiel auch der Bedarf an individueller Betreuung und Beaufsichtigung bei der Tagesgestaltung berücksichtigt.

Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen.

Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber beispielsweise bei der Körperpflege und im Haushalt teilweise Unterstützung brauchen.

 

Welche Pflegegrade gibt es?

 

Es gibt fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade richten sich danach, wie selbstständig jemand ist und wie viel Hilfe er benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad ist, desto höher ist die Kostenübernahme für Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.

  • Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen                                     Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Was ändert sich bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit?

 

Maßgeblich ist künftig, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbst bewältigen kann. Das Gutachten wird körperliche ebenso wie geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigen. Die Einstufung in einen der Pflegegrade hängt davon ab, in welchem Ausmaß eine Person beeinträchtigt ist. Es gilt die Regel: Je schlimmer jemand beeinträchtigt ist, umso höher fällt der Pflegegrad aus.

Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, werden künftig sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder
  • Verhaltensweisen und psychische Belastungen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens

 

Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.

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